AGB Ausgabe 2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung, Lieferung
und Montage von Fenstern
Diese allgemeinen Bedingungen gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
1 Projektierung / Offerte
1.1 Devisierung, Leistungsbeschrieb, gestalterische
und technische Gesamtplanung
Die Bauherrschaft ist grundsätzlich für die Gesamtplanung und
die Devisierung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die
Einhaltung der Vorgaben aus Gesetzen und Normen.
Vom Unternehmen auszuarbeitende Detailprojekte mit
Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund
eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren.
(FFF-Vertrag für die Planung und den Beschrieb von Fenstern)
1.2 Produkte-Anforderungen und –Anwendung,
Nutzung
Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene ProdukteVerwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an
die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb.
Mögliche Kriterien sind z.B. Gebäudestandort / Höhe,
Einbausituation, Funktionen, Schallschutz, U-Wert, Statik,
Sicherheit, usw.
1.3 Material, Qualität
Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell
zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu
vereinbaren und als Referenz zu anerkennen. Dazu gehören:
Originalmuster als Referenz
Abbildungen, Fotos
Modelle
Naturprodukte wie Massivholz verfügen grundsätzlich über
stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese
naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht
ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden.
Spontanbrüche im Glas durch Nickel-Suflid-Einschlüsse sind
technisch nicht vermeidbar und berechtigen nicht zu
Gewährleistungsansprüchen.
Absturzsicherungen werden wenn nötig bauseits ausgeführt.
1.4 Gültigkeit der Offerte
Die Gültigkeit für Offerten ist auf 3 Monate begrenzt.
1.5 Urheberrecht
Die vom Unternehmer gelieferten Offertunterlagen, Beschriebe,
Muster und Pläne bleiben dessen Eigentum. Der Empfänger ist
nur zur vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen
Informationen berechtigt. Die Informationen dürfen anderen
Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden.
Die Verletzung von Urheberrechten berechtigt den
Unternehmer zur Vergütung der Erstellung der betroffenen
Informationsträger im Zeittarif gemäss Honorarordnungen
102/103/108 des SIA sowie einem Honorarzuschlag von 50 %.
1.6 Technische Entwicklung
Der Unternehmer hat das Recht, im Rahmen der dauernden
technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und
Materialien von sich aus zu ändern, solange diese Änderungen
den Charakter der Produkte nicht verändern, optisch unauffällig
bleiben und zumindest gleichwertige Qualität gewährleisten.
2 Werkvertrag
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Schweizerisches
Obligationenrecht „Werkvertrag“ (situativ) Option: zusätzlich
werden vereinbart:
SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA Norm 118/331 Allg. Bedingungen für Fenster
2.1 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten die nachfolgend aufgeführten
Dokumente. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen
zweier Dokumente gehen die Bestimmungen des erstgenannten
Dokumentes vor.
Auftragsbestätigung
Werkvertrag
Die mit Unterschrift bestätigten Protokolle von
Offertbereinigungen.
Die Offerte des Unternehmers mit Leistungsverzeichnis und
Plänen geht das Leistungsverzeichnis vor.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und
den Plänen geht das Leistungsverzeichnis vor.
Die Ausschreibungsunterlagen.
Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zum
Werkvertrag des FFF für die Herstellung, die Lieferung und
die Montage von Fenstern.
Die Normen
SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA 118 / 331 Allgemeine Bedingungen für Fenster und
Fenstertüren
2.2 Technische Regelungen
Es werden folgende Regelungen vereinbart:
Die technischen Anforderungen für das FFF-Qualitätssignet.
Norm SIA 331 Fenster und Fenstertüren und alle darin
aufgeführten Normen und Merkblätter. Es gelten, die am
Tag der Einreichung des Angebotes gültigen, einschlägigen
Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
2.3 Bestellungsänderung
Bestellungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen
von der Gegenpartei mittels Unterschrift bestätigt sein.
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer
vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine
angemessene Erstreckung der Frist.
3 Preis und Zahlungskonditionen
3.1 Werkpreis
Der Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den
offerierten Stückzahlen pro Position.
Leistungsumfang in Anlehnung an SIA 118 / 331 Allgemeine
Bedingungen für Fenster und Fenstertüren:
3.2 Inbegriffene Leistungen
Lieferung und Montage des Fensters inkl. der zugehörigen
Befestigungsmittel und Beschläge. Zusätzliche
Arbeitsgänge
z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen
nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind
kostenpflichtig.
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Arbeitshöhen bis 3,0 m ab Abstellbasis
Abdeckung der Montageschrauben
Kontrolle des bestehenden Rahmens
Korrosionsschutz nicht korrosionsbeständiger Metallteile
und Massnahmen zum Schutz vor Kontaktkorrosion
Grund- und Zwischenbeschichtung bei Holzfenstern
Innere und äussere Abdichtung zwischen Glas und Flügel
Nachweise die in den Ausschreibungsunterlagen verlangt
sind
Reinigen für die Abnahme: Entfernen von
selbstverursachten Verschmutzungen,
Verpackungsrückständen, Etiketten, Kleberückständen,
Klebebändern, Transport- und Lagerungsverunreinigungen.
Entfernen von Schutzfolien, sofern vom Bauherr verlangt.
Handmuster von Materialien und Beschlägen auf
Verlangen
des Bauherrn
3.3 Nicht inbegriffene Leistungen
Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und
Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz LSV,
Brandschutz usw.
Schlussbeschichtung bei Holzfenstern
Ausgleichs- und Leibungsputz, Maurer- und
Verputzarbeiten
Erstellen und Schliessen von Aussparungen und
Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnenund Wetterschutzanlagen inkl. deren Abdichtung
Äussere und innere Abdichtung zwischen Bauwerk und
Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes
Reinigung der Verglasung
Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen
Beschädigungen nach dem Einbau
Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und
Sonntagsarbeit aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten
hat
Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei
der Offertstellung nicht ersichtlich waren. Diese sind beim
Erkennen dem Bauherrn sofort schriftlich mitzuteilen.
Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge
nicht vorhergesehener, vom Bauherr zu vertretenden
Unterbrechung der Arbeiten
Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen
von angrenzenden Bauteilen gemäss SIA-Empfehlung
414/10.
3.4 Regiearbeit
Bei Regiearbeiten hat der Unternehmer, neben der Vergütung
der Arbeit gemäss Regielohnansätzen, Anspruch auf gesonderte
Vergütung des Einsatzes von Servicewagen Kleinmaschinen und
Spezialwerkzeugen. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die
Regieansätze des VSSM in CHF/h
3.5 Rechnung und Zahlungsbedingungen
3.5.1 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer MWST wird offen abgerechnet
3.5.2 Abzüge
Abzüge irgendwelcher Art (für Baureinigung, Versicherung und
anderes mehr) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien
schriftlich vereinbart wurden.
3.5.3 Zahlungsplan
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt Betrag zahlbar
innert 30 Tagen.
Bauherrschaft kann ab einem Betrag von 5000.00 SFr. vom
Sparvertrag des Unternehmens profitieren wenn Sie dies uns
bei der Bestellung mitteilen.
Bei 30 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 3 % Skonto.
Bei 50 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 4 % Skonto.
Bei 80 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 5 % Skonto.
Bei 90 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 6 % Skonto.
3.5.4 Schlussrechnung
Sobald der Auftrag abgeschlossen ist, wird sie erstellt.
3.5.5 Zahlungsfrist
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die
Rechnungsprüfung und –administrierung der Bauleitung bzw.
der Bauherrschaft verlängern diese Frist nicht. Nach Ablauf der
Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung wegen Zahlungsverzug.
Dabei fallen pro Mahnung Fr. 30.- Mahngebühren an.
Wird vom Sparvertrag profitiert, muss die Schlussrechnung nach
Versand innert 5 Tagen beglichen werden.
Bei grösserer zeitlicher Staffelung der Leistung sind Etappen, die
getrennte Zahlungsansprüche des Unternehmers auslösen, im
Werkvertrag zu definieren.
3.5.6 Pauschalpreise
Vereinbarte Pauschalpreise sind rein netto ohne jeden Abzug.
3.5.7 Abzüge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug.
Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
3.5.8 Zahlungspflicht
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur
Einhaltung der Zahlungsfristen.
3.5.9 Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein
Verzugszins von 9 % auf die zur Zahlung fälligen Summe
verrechnet.
4 Ausführung, Produktion, Baumontage
4.1 Termine
4.1.1 Gesamtterminplan
Für die Gesamtterminplanung ist der Unternehmer zuständig.
Ausführungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten
Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der
technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser
Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Bauherr
in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine
angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
4.1.2 Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht
rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und
Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bauherrn. Es ist einen neue
Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
4.1.3 Störungen
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf
Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein
Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren
zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen
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Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des
Arbeitfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner
marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und
Transportstörungen. Der Bauherr hat mit dem Unternehmer
neue Termine zu vereinbaren.
4.1.4 Änderungen im Arbeitsprogramm
Wenn der Bauherr Änderungen im Arbeitsprogramm oder
bestellter Menge veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind
oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im
Baufortschritt vom Unternehmen nicht eingehalten werden
können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer
neue Termine zu vereinbaren.
4.2 Bauleitung, Baukoordination
Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft
zuständig. Vom Unternehmer übernommene
Bauleitungsleistungen sind zu vereinbaren und mit Honoraren
zu entschädigen.
4.3 Arbeitsbedingungen auf der Baustelle
Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein:
4.3.1 Zufahrt
Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude
ermöglichen.
4.3.2 Zugang
Für die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und
Gerüsten sicherzustellen. Ist dazu eine Anpassung am Gerüst
oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, hat dies
unentgeltlich zu erfolgen.
4.3.3 Gerüste
Für Arbeiten ab 3,0 m ab Abstellbasis ist vom Bauherrn ein
Gerüst zur Verfügung zu stellen. Vorhandene Gerüste dürfen
vom Unternehmer kostenlos genutzt werden.
Änderungen an Gerüsten müssen bauseits ausgeführt werden.
4.3.4 Baukran
Bei Bauten ab 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits
Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt auch sinnesgemäss für Terrassenhäuser. Ist für die
Montage ein Kran erforderlich, muss dieser vom Bauherrn
kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart wird.
4.3.5 Lagerplatz
Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und Material
ist bauseits kostenlos ein geeigneter Lagerplatz zur Verfügung
zu stellen. Bei einem Fensterersatz ist für die Zwischenlagerung
für ausgebaute, alte Fenster ebenfalls ein Lagerplatz zur
Verfügung zu stellen.
4.3.6 Energie
Geeignete Stromanschlüsse sind mindestens je Stockwerk vom
Bauherrn zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten gehen
zu Lasten des Bauherrn.
4.3.7 Raumklima
Für die Überwachung der Feuchtigkeit auf der Baustelle ist der
Bauherr verantwortlich.
Die Holzfeuchtigkeit darf nach der Montage 15 % nicht
übersteigen. Für die Einhaltung dieser Bedingungen sind
geeignete Massnahmen zu treffen.
4.4 Arbeitssicherheit und Reinigung
4.4.1 Baustelle
Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist der
Bauherr verantwortlich.
4.4.2 Arbeitsplatz
Für die Arbeitssicherheit und Reinigung der einzelnen
Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Unternehmen
verantwortlich.
4.4.3 Entsorgung
Der Unternehmer ist für die Entsorgung des eigenen Materials
selber zuständig. Es sind keine prozentualen Abzüge zulässig.
4.4.4 Schlussreinigung
Die Schlussreinigung erfolgt bauseits.
5 Bauabnahme und Mängel
5.1 Abnahme
Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach
Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Bauherrn oder
von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu
kontrollieren.
5.2 Mängel
Sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge
schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei
genehmigt. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel.
5.3 Risikoübergang
Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die
Inbetriebnahme beziehungsweise der uneingeschränkten
Gebrauch trägt der Bauherr das Risiko für die Beschädigung und
für den Untergang (Verlust) des Werkes.
5.4 Haftpflicht
Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch
Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht
werden.
5.5 Mängelbehebung
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
Instandstellung (Reparatur/Nachbesserung)
6 Garantieleistungen
Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das
Material der auf unsere gemässe Ausführung zurückzuführen
sind.
6.1 Garantiedauer, Verjährungsfristen
2 Jahre Garantie für offene Mängel (SIA Norm 18)
5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm
118)
Die Garantiendauer beginnt mit der Bauabnahme.
6.2 Garantieleistungen
Die Garantieleistungen umfassen:
Konstruktive Eigenschaften
Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Kunststoffe,
Metall, Glas, Oberfläche usw.
Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung,
Dauerhaftigkeit, usw.
Jede Garantie ist ausgeschlossen für:
Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung,
die der Bauherr selbst dem Vertrag zu Grunde gelegt hat
Mängel, die infolge zu hoher Luftfeuchtigkeit oder zu hoher
Raumtemperatur im Bau nach dem Einbau während
der Nutzung entstehen
Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung
durch den Bauherrn
Beschädigung durch Dritte nach der Bauabnahme
Glasbruch, insbesondere Spannungsrisse
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infolgethermischer Überlastung
Einstellarbeiten, welche durch den Gebrauch notwendig
werden
Mehraufwände, verursacht durch geänderte
Rahmenbedingungen gegenüber der Einbausituation wie z.B.
erschwerter Zugang, fehlender Kran, Gerüst usw., müssen vom
Bauherrn getragen werden.
7 Haftung
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die trotz sorgfältiger
Arbeit am zu bearbeitenden Bauwerk entstanden sind.
Insbesondere haftet der Unternehmer nicht für Schäden an
unter der Oberfläche liegenden Bauteil wie Leitungen,
Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder
bezeichnet noch auf den dem Unternehmer abgegebenen
Plänen klar ersichtlich sind.
8 Wartung
Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Reinigungsvorschriften,
Produktanwendungsvorschriften usw. werden der
Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.
Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung und Nutzung
verantwortlich.
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die durch fehlende
Wartung oder Wartungsfehler verursacht wurden.
Erweist sich eine Bestimmung davon als nichtig oder nicht
vollstreckbar, bleiben sämtliche anderen Bestimmungen davon
unberührt.
9 Streitigkeiten
Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.
Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sorgfältig durchgelesen und stimme zu.
Ort, Datum ________________________________
Unterschrift ________________________________