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    AGB Ausgabe 2019

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung, Lieferung

    und Montage von Fenstern

    Diese allgemeinen Bedingungen gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

    1 Projektierung / Offerte

    1.1 Devisierung, Leistungsbeschrieb, gestalterische

    und technische Gesamtplanung

    Die Bauherrschaft ist grundsätzlich für die Gesamtplanung und

    die Devisierung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die

    Einhaltung der Vorgaben aus Gesetzen und Normen.

    Vom Unternehmen auszuarbeitende Detailprojekte mit

    Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund

    eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren.

    (FFF-Vertrag für die Planung und den Beschrieb von Fenstern)

    1.2 Produkte-Anforderungen und –Anwendung,

    Nutzung

    Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene ProdukteVerwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an

    die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb.

    Mögliche Kriterien sind z.B. Gebäudestandort / Höhe,

    Einbausituation, Funktionen, Schallschutz, U-Wert, Statik,

    Sicherheit, usw.

    1.3 Material, Qualität

    Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell

    zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu

    vereinbaren und als Referenz zu anerkennen. Dazu gehören:

     Originalmuster als Referenz

     Abbildungen, Fotos

     Modelle

    Naturprodukte wie Massivholz verfügen grundsätzlich über

    stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese

    naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht

    ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden.

    Spontanbrüche im Glas durch Nickel-Suflid-Einschlüsse sind

    technisch nicht vermeidbar und berechtigen nicht zu

    Gewährleistungsansprüchen.

    Absturzsicherungen werden wenn nötig bauseits ausgeführt.

    1.4 Gültigkeit der Offerte

    Die Gültigkeit für Offerten ist auf 3 Monate begrenzt.

    1.5 Urheberrecht

    Die vom Unternehmer gelieferten Offertunterlagen, Beschriebe,

    Muster und Pläne bleiben dessen Eigentum. Der Empfänger ist

    nur zur vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen

    Informationen berechtigt. Die Informationen dürfen anderen

    Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden.

    Die Verletzung von Urheberrechten berechtigt den

    Unternehmer zur Vergütung der Erstellung der betroffenen

    Informationsträger im Zeittarif gemäss Honorarordnungen

    102/103/108 des SIA sowie einem Honorarzuschlag von 50 %.

    1.6 Technische Entwicklung

    Der Unternehmer hat das Recht, im Rahmen der dauernden

    technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und

    Materialien von sich aus zu ändern, solange diese Änderungen

    den Charakter der Produkte nicht verändern, optisch unauffällig

    bleiben und zumindest gleichwertige Qualität gewährleisten.

    2 Werkvertrag

    Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Schweizerisches

    Obligationenrecht „Werkvertrag“ (situativ) Option: zusätzlich

    werden vereinbart:

     SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

     SIA Norm 118/331 Allg. Bedingungen für Fenster

    2.1 Vertragsbestandteile

    Als Vertragsbestandteile gelten die nachfolgend aufgeführten

    Dokumente. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen

    zweier Dokumente gehen die Bestimmungen des erstgenannten

    Dokumentes vor.

     Auftragsbestätigung

     Werkvertrag

     Die mit Unterschrift bestätigten Protokolle von

    Offertbereinigungen.

     Die Offerte des Unternehmers mit Leistungsverzeichnis und

    Plänen geht das Leistungsverzeichnis vor.

     Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und

    den Plänen geht das Leistungsverzeichnis vor.

     Die Ausschreibungsunterlagen.

     Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zum

    Werkvertrag des FFF für die Herstellung, die Lieferung und

    die Montage von Fenstern.

     Die Normen

    SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

    SIA 118 / 331 Allgemeine Bedingungen für Fenster und

    Fenstertüren

    2.2 Technische Regelungen

    Es werden folgende Regelungen vereinbart:

     Die technischen Anforderungen für das FFF-Qualitätssignet.

     Norm SIA 331 Fenster und Fenstertüren und alle darin

    aufgeführten Normen und Merkblätter. Es gelten, die am

    Tag der Einreichung des Angebotes gültigen, einschlägigen

    Normen, Richtlinien und Empfehlungen.

    2.3 Bestellungsänderung

    Bestellungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen

    von der Gegenpartei mittels Unterschrift bestätigt sein.

    Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer

    vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine

    angemessene Erstreckung der Frist.

    3 Preis und Zahlungskonditionen

    3.1 Werkpreis

    Der Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den

    offerierten Stückzahlen pro Position.

    Leistungsumfang in Anlehnung an SIA 118 / 331 Allgemeine

    Bedingungen für Fenster und Fenstertüren:

    3.2 Inbegriffene Leistungen

     Lieferung und Montage des Fensters inkl. der zugehörigen

    Befestigungsmittel und Beschläge. Zusätzliche

    Arbeitsgänge

    z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen

    nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind

    kostenpflichtig.

    AGB Ausgabe 2019

     Arbeitshöhen bis 3,0 m ab Abstellbasis

     Abdeckung der Montageschrauben

     Kontrolle des bestehenden Rahmens

     Korrosionsschutz nicht korrosionsbeständiger Metallteile

    und Massnahmen zum Schutz vor Kontaktkorrosion

     Grund- und Zwischenbeschichtung bei Holzfenstern

     Innere und äussere Abdichtung zwischen Glas und Flügel

     Nachweise die in den Ausschreibungsunterlagen verlangt

    sind

     Reinigen für die Abnahme: Entfernen von

    selbstverursachten Verschmutzungen,

    Verpackungsrückständen, Etiketten, Kleberückständen,

    Klebebändern, Transport- und Lagerungsverunreinigungen.

    Entfernen von Schutzfolien, sofern vom Bauherr verlangt.

     Handmuster von Materialien und Beschlägen auf

    Verlangen

    des Bauherrn

    3.3 Nicht inbegriffene Leistungen

     Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und

    Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz LSV,

    Brandschutz usw.

     Schlussbeschichtung bei Holzfenstern

     Ausgleichs- und Leibungsputz, Maurer- und

    Verputzarbeiten

     Erstellen und Schliessen von Aussparungen und

    Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnenund Wetterschutzanlagen inkl. deren Abdichtung

     Äussere und innere Abdichtung zwischen Bauwerk und

    Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten

     Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes

     Reinigung der Verglasung

     Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen

    Beschädigungen nach dem Einbau

     Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und

    Sonntagsarbeit aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten

    hat

     Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei

    der Offertstellung nicht ersichtlich waren. Diese sind beim

    Erkennen dem Bauherrn sofort schriftlich mitzuteilen.

     Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge

    nicht vorhergesehener, vom Bauherr zu vertretenden

    Unterbrechung der Arbeiten

     Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen

    von angrenzenden Bauteilen gemäss SIA-Empfehlung

    414/10.

    3.4 Regiearbeit

    Bei Regiearbeiten hat der Unternehmer, neben der Vergütung

    der Arbeit gemäss Regielohnansätzen, Anspruch auf gesonderte

    Vergütung des Einsatzes von Servicewagen Kleinmaschinen und

    Spezialwerkzeugen. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.

    Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die

    Regieansätze des VSSM in CHF/h

    3.5 Rechnung und Zahlungsbedingungen

    3.5.1 Mehrwertsteuer

    Die Mehrwertsteuer MWST wird offen abgerechnet

    3.5.2 Abzüge

    Abzüge irgendwelcher Art (für Baureinigung, Versicherung und

    anderes mehr) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien

    schriftlich vereinbart wurden.

    3.5.3 Zahlungsplan

    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt Betrag zahlbar

    innert 30 Tagen.

    Bauherrschaft kann ab einem Betrag von 5000.00 SFr. vom

    Sparvertrag des Unternehmens profitieren wenn Sie dies uns

    bei der Bestellung mitteilen.

    Bei 30 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 3 % Skonto.

    Bei 50 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 4 % Skonto.

    Bei 80 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 5 % Skonto.

    Bei 90 % Anzahlung zahlbar in 5 Tagen erhalten Sie 6 % Skonto.

    3.5.4 Schlussrechnung

    Sobald der Auftrag abgeschlossen ist, wird sie erstellt.

    3.5.5 Zahlungsfrist

    Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die

    Rechnungsprüfung und –administrierung der Bauleitung bzw.

    der Bauherrschaft verlängern diese Frist nicht. Nach Ablauf der

    Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung wegen Zahlungsverzug.

    Dabei fallen pro Mahnung Fr. 30.- Mahngebühren an.

    Wird vom Sparvertrag profitiert, muss die Schlussrechnung nach

    Versand innert 5 Tagen beglichen werden.

    Bei grösserer zeitlicher Staffelung der Leistung sind Etappen, die

    getrennte Zahlungsansprüche des Unternehmers auslösen, im

    Werkvertrag zu definieren.

    3.5.6 Pauschalpreise

    Vereinbarte Pauschalpreise sind rein netto ohne jeden Abzug.

    3.5.7 Abzüge

    Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug.

    Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

    3.5.8 Zahlungspflicht

    Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur

    Einhaltung der Zahlungsfristen.

    3.5.9 Verzugszins

    Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein

    Verzugszins von 9 % auf die zur Zahlung fälligen Summe

    verrechnet.

    4 Ausführung, Produktion, Baumontage

    4.1 Termine

    4.1.1 Gesamtterminplan

    Für die Gesamtterminplanung ist der Unternehmer zuständig.

    Ausführungstermine

    Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten

    Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der

    technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser

    Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Bauherr

    in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine

    angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.

    4.1.2 Bauseitige Verzögerungen

    Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht

    rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und

    Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bauherrn. Es ist einen neue

    Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.

    4.1.3 Störungen

    Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf

    Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein

    Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren

    zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen

    AGB Ausgabe 2019

    Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des

    Arbeitfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner

    marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und

    Transportstörungen. Der Bauherr hat mit dem Unternehmer

    neue Termine zu vereinbaren.

    4.1.4 Änderungen im Arbeitsprogramm

    Wenn der Bauherr Änderungen im Arbeitsprogramm oder

    bestellter Menge veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind

    oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im

    Baufortschritt vom Unternehmen nicht eingehalten werden

    können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer

    neue Termine zu vereinbaren.

    4.2 Bauleitung, Baukoordination

    Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft

    zuständig. Vom Unternehmer übernommene

    Bauleitungsleistungen sind zu vereinbaren und mit Honoraren

    zu entschädigen.

    4.3 Arbeitsbedingungen auf der Baustelle

    Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende

    Bedingungen erfüllt sein:

    4.3.1 Zufahrt

    Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude

    ermöglichen.

    4.3.2 Zugang

    Für die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und

    Gerüsten sicherzustellen. Ist dazu eine Anpassung am Gerüst

    oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, hat dies

    unentgeltlich zu erfolgen.

    4.3.3 Gerüste

    Für Arbeiten ab 3,0 m ab Abstellbasis ist vom Bauherrn ein

    Gerüst zur Verfügung zu stellen. Vorhandene Gerüste dürfen

    vom Unternehmer kostenlos genutzt werden.

    Änderungen an Gerüsten müssen bauseits ausgeführt werden.

    4.3.4 Baukran

    Bei Bauten ab 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits

    Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    Dies gilt auch sinnesgemäss für Terrassenhäuser. Ist für die

    Montage ein Kran erforderlich, muss dieser vom Bauherrn

    kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern im

    Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart wird.

    4.3.5 Lagerplatz

    Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und Material

    ist bauseits kostenlos ein geeigneter Lagerplatz zur Verfügung

    zu stellen. Bei einem Fensterersatz ist für die Zwischenlagerung

    für ausgebaute, alte Fenster ebenfalls ein Lagerplatz zur

    Verfügung zu stellen.

    4.3.6 Energie

    Geeignete Stromanschlüsse sind mindestens je Stockwerk vom

    Bauherrn zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten gehen

    zu Lasten des Bauherrn.

    4.3.7 Raumklima

    Für die Überwachung der Feuchtigkeit auf der Baustelle ist der

    Bauherr verantwortlich.

    Die Holzfeuchtigkeit darf nach der Montage 15 % nicht

    übersteigen. Für die Einhaltung dieser Bedingungen sind

    geeignete Massnahmen zu treffen.

    4.4 Arbeitssicherheit und Reinigung

    4.4.1 Baustelle

    Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist der

    Bauherr verantwortlich.

    4.4.2 Arbeitsplatz

    Für die Arbeitssicherheit und Reinigung der einzelnen

    Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Unternehmen

    verantwortlich.

    4.4.3 Entsorgung

    Der Unternehmer ist für die Entsorgung des eigenen Materials

    selber zuständig. Es sind keine prozentualen Abzüge zulässig.

    4.4.4 Schlussreinigung

    Die Schlussreinigung erfolgt bauseits.

    5 Bauabnahme und Mängel

    5.1 Abnahme

    Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach

    Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Bauherrn oder

    von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu

    kontrollieren.

    5.2 Mängel

    Sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge

    schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei

    genehmigt. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel.

    5.3 Risikoübergang

    Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die

    Inbetriebnahme beziehungsweise der uneingeschränkten

    Gebrauch trägt der Bauherr das Risiko für die Beschädigung und

    für den Untergang (Verlust) des Werkes.

    5.4 Haftpflicht

    Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch

    Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht

    werden.

    5.5 Mängelbehebung

    Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:

     Instandstellung (Reparatur/Nachbesserung)

    6 Garantieleistungen

    Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das

    Material der auf unsere gemässe Ausführung zurückzuführen

    sind.

    6.1 Garantiedauer, Verjährungsfristen

     2 Jahre Garantie für offene Mängel (SIA Norm 18)

     5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm

    118)

    Die Garantiendauer beginnt mit der Bauabnahme.

    6.2 Garantieleistungen

     Die Garantieleistungen umfassen:

     Konstruktive Eigenschaften

     Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Kunststoffe,

    Metall, Glas, Oberfläche usw.

     Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung,

    Dauerhaftigkeit, usw.

    Jede Garantie ist ausgeschlossen für:

     Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion

     Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung,

    die der Bauherr selbst dem Vertrag zu Grunde gelegt hat

     Mängel, die infolge zu hoher Luftfeuchtigkeit oder zu hoher

    Raumtemperatur im Bau nach dem Einbau während

    der Nutzung entstehen

     Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung

    durch den Bauherrn

     Beschädigung durch Dritte nach der Bauabnahme

     Glasbruch, insbesondere Spannungsrisse

    AGB Ausgabe 2019

    infolgethermischer Überlastung

     Einstellarbeiten, welche durch den Gebrauch notwendig

    werden

    Mehraufwände, verursacht durch geänderte

    Rahmenbedingungen gegenüber der Einbausituation wie z.B.

    erschwerter Zugang, fehlender Kran, Gerüst usw., müssen vom

    Bauherrn getragen werden.

    7 Haftung

    Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die trotz sorgfältiger

    Arbeit am zu bearbeitenden Bauwerk entstanden sind.

    Insbesondere haftet der Unternehmer nicht für Schäden an

    unter der Oberfläche liegenden Bauteil wie Leitungen,

    Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder

    bezeichnet noch auf den dem Unternehmer abgegebenen

    Plänen klar ersichtlich sind.

    8 Wartung

    Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Reinigungsvorschriften,

    Produktanwendungsvorschriften usw. werden der

    Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.

    Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung und Nutzung

    verantwortlich.

    Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die durch fehlende

    Wartung oder Wartungsfehler verursacht wurden.

    Erweist sich eine Bestimmung davon als nichtig oder nicht

    vollstreckbar, bleiben sämtliche anderen Bestimmungen davon

    unberührt.

    9 Streitigkeiten

    Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.

    Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    sorgfältig durchgelesen und stimme zu.

    Ort, Datum ________________________________

    Unterschrift ________________________________